Bauen in Gaißau

Wir freuen uns, dass Sie sich dafür interessieren, sich in Gaißau Ihren neuen Lebensmittelpunkt zu errichten.
Sie haben in Gaißau die Möglichkeit, Ihr Traumhaus ganz nach eigenen Vorstellungen zu errichten, solange das Vorarlberger Baugesetz sowie die Bautechnikverordnung und alle gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien (OIB) und Normen eingehalten werden.

Die wichtigsten Besonderheiten für Gaißau bei der Bauplanung bringen wir Ihnen nachstehend zur Kenntnis:

  • Baunutzzahl:  
    Die Baunutzzahl darf höchstens 50 betragen.
  • Geschosse:
    Die Zahl der Geschosse darf höchstens 2,5 betragen.
  • Hochwasser:
    Die Rohboden-Oberkante ständig bewohnter Räume muss mindestens 398,00 m über Adria betragen. Mit dieser Höhe ist eine 100-jährige Eintrittswahrscheinlichkeit für Hochwasserereignisse berücksichtigt.
  • Bauabstände:
    Zu Nachbargrundstücken (außer öffentlichen Straßen, s.u.) gelten die Bauabstände, wie sie im Vorarlberger Baugesetz vorgeschrieben sind. Eine Bauabstandsnachsicht wird von der Gemeinde nur erteilt, wenn der davon betroffene Nachbar vorher zugestimmt hat.
    Achtung: Für die Ermittlung der Abstandsflächen laut Baugesetz und die Darstellung der Höhe des Bauvorhabens ist grundsätzlich vom Urgelände (bestehendes Gelände vor der Bauführung) auszugehen. Das Urgelände ist im Einreichplan auf jeden Fall darzustellen, ebenso das Maß der Schüttungen (geplante Geländeoberfläche).
    Bitte beachten Sie, dass Sie Nachbargrundstücke nicht durch Schüttungen und Oberflächenwasserablauf beeinträchtigt werden dürfen. Geländeveränderungen wie Schüttungen müssen daher 50 cm vor Nachbargrundgrenzen aufhören.
    Sollte sich auf Ihrem Grundstück ein Abwasserkanalstrang befinden, dann gelten für den einzuhaltenden Abstand besondere Regeln, die von der Tiefe des Kanalstrangs und der Bauweise des Gebäudes abhängen (Keller oder Bodenplatte). Bitte informieren Sie sich vor Planerstellung im Gemeindeamt.
  • Höhenfixierung:
    Zur verlässlichen Überprüfung der Höhenlage der Rohboden-Oberkante sowie der Bauhöhe gegenüber dem Urgelände ist es erforderlich, in der Planeinreichung einen eindeutigen Höhenbezugspunkt mit seiner absoluten Höhe über Adria anzugeben.
    Es muss eindeutig ablesbar sein, auf welcher Höhenlage die Rohboden-Oberkante sich befindet und wie hoch das Gebäude gegenüber dem Urgelände ist.
    Als Bezugspunkt zur Höhenermittlung bieten sich in Gaißau u.a. die Sohlen der Kanalschächte an. Selbstverständlich stellen wir Ihnen die Daten hierfür gerne zur Verfügung.
  • Gemeindestraßen:
    Der Abstand von Einfriedungen zu Gemeindestraßen muss mindestens 40 cm betragen. Achtung: An Gemeindestraßen sind alle Einfriedungen (Zäune, Mauern etc.) bewilligungspflichtig. Die bewilligbare Höhe einer Einfriedung hängt von der örtlichen Situation (Sichtbehinderung Straßenverkehr) ab.
    Gebäude müssen von Gemeindestraßen laut Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung mindestens 3,00 m entfernt sein. Ausnahmen für nähere Abstände können von der Gemeinde für Bauwerke an Gemeindestraßen nach folgender Regel gemacht werden: Abstandsfläche = Abstand zur Gemeindestraße. Hier erfolgt auf Antrag eine Einzelfallprüfung. Bitte klären Sie entsprechende Abstandswünsche vor Planeinreichung mit uns ab.
    Von Landesstraßen (in Gaißau nur die Hauptstraße) müssen Bauwerke laut Straßengesetz mindestens 6,00 m entfernt sein. Eine Abstandsnachsicht kann auf Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilt werden.
    Bäume dürfen laut Straßengesetz nicht näher als 3,00 m an öffentlichen Straßen gepflanzt werden.
  • Kanal und Wasser:
    Alle Gebäude mit entsprechender Nutzung müssen in Gaißau an das öffentliche Abwasserkanal- und Trinkwasserleitungsnetz angeschlossen werden. Brauchwasseranlagen und biologische Kläranlagen sind unzulässig.
    Die Einreichung eines Bauantrages für ein Wohnhaus und ähnliche Bauvorhaben wird gleichzeitig als Antrag auf Anschluss an die Ortskanalisation und die Trinkwasserversorgung behandelt.
    Für den Anschluss an das Schmutzwasserkanalnetz ist eine Anschlussgebühr zu entrichten, die sich nach der Geschossfläche des Bauvorhabens richtet. Keller und fest mit einem Wohnhaus verbundene Garagen müssen bei der Berechnung mitberücksichtigt werden.
  • Regenwasser:
    Die Einleitung von Niederschlagswässern in die Schmutzwasser-kanalisation ist auf keinen Fall gestattet. Die Niederschlagswässer müssen über eine ausreichend dimensionierte Sickeranlage auf eigenem Grund und Boden versickert werden, wobei Interessen der Grundnachbarn nicht berührt werden dürfen.
    In Fällen, in denen das Baugrundstück an einem gemeindeeigenen Regenwasserkanal oder an einem gemeindeeigenen offenen Graben liegt, kann aus der Sickeranlage überlaufendes Wasser in diese eingeleitet werden. Bei Ableitung von Niederschlagswässern in ein von der Gemeinde gewartetes Grabensystem bzw. in einen verrohrten Regenwasserkanal kann ein Anschlussbeitrag verrechnet werden. Einbindungen in verrohrte Regenwasserkanäle bzw. in offene Gräben sind in technisch einwandfreier Weise vorzunehmen (z.B. Einlaufbauwerk).

Bitte beachten Sie generell für die Erstellung und Einreichung von Plänen und die Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben:

  • Damit wir eine Planeinreichung nach Gesetz beurteilen und bearbeiten können, müssen alle in der Baueingabeverordnung genannten Unterlagen eingereicht werden. Pflicht ist auch die  Einreichung eines Energieausweises mit dem Bauantrag. Für Architekten, Baumeister und Bauträger ist eine gesetzeskonforme Baueingabe kein Problem.
  • Seit dem 01. Juli 20218 können Baueingaben auch digital vorgenommen werden. Hier geht es zu den Formularen:
  • Laut Vorarlberger Baugesetz dürfen für die Bauausführung bzw die Bauaufsicht nur Personen bestellt werden, die dazu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind. Diese Vorschrift ist für Ihre Sicherheit und Gesundheit von höchster Bedeutung, vor allem im Bereich mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie beim Brandschutz und unter hygienischen Gesichtspunkten. Wir sind als Baubehörde gehalten, für zahlreiche Einzelheiten der Bauausführung verbindliche Nachweise zu verlangen, so für die Statik, die Elektroanlage, Sicherheitsgläser, Feuerstätten, Dichtheit des Hausanschlusskanals usw.

Für Rückfragen und Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!
Wir sind erreichbar unter +43 5578 71117 (Gemeindeamt) bzw. +43 5578 71117 12 (Bauamt), E-Mail gemeindeamt@gaissau.at

Ihre Gemeinde Gaißau
Bürgermeister Reinhold Eberle
Sachbearbeitung Bauwesen: Dr. Michael Hartenstein

e5-Bauleute-Infomappe

Im Rahmen des e5-Programms für energieeffiziente Gemeinden stellt die Gemeinde Gaißau „Infomappen für Bauleute“ zur Verfügung. Diese Infomappen enthalten Informationen über energieeffiziente Planungsansätze und gesunde, ökologische Bauprodukte und bieten einen ersten Überblick über Möglichkeiten der Förderung und das breite Angebot an Unterstützungen.
Die Infomappe wird an Personen überreicht, die in Gaißau neu bauen wollen oder ihre in Gaißau gelegene Altimmobilie energiegerecht sanieren wollen. Bei Interesse wird um vorherige kurze Kontaktaufnahme mit dem Gemeindeamt, Michael Hartenstein, Tel. 05578  711 17 12, gebeten.


Weitere Informationen:

Allgemeine Informationen Sanierung

Broschüre Sanieren 2024 

Förderungsrichtlinie Sanierung 


Allgemeine Informationen Neubau

Broschüre Bauen und Kaufen 2024 

Förderungsrichtlinie Neubau 


Broschüre Energie in Wohngebäuden

Förderungsrichtlinie Energie in Wohngebäuden 

Förderungsantrag Energieförderung für Wohnbauten