Wohn- und Heizkostenzuschuss

heizkosten

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. 

Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 330 Euro.

Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.

Gerne können Sie den Antrag auch über das digitale Formular stellen. Dafür klicken Sie einfach HIER.


Einkommensgrenzen: 

Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

1 Personen HH:                    1.410,--

2 Personen HH:                    1.920,--

3 Personen HH:                    2.360,--

4 Personen HH:                    2.800,--

5 Personen HH:                    3.240,--

6 Personen HH:                    3.680,--

7 Personen HH:                    4.120,--

jede weitere Person im Haushalt:                   440,--


Erhebung des Haushaltseinkommens 

Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen. Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen! 


Als Einkommen gelten 

- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit 

- aus nicht selbständiger Arbeit 

- aus Gewerbebetrieb 

- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) 

- aus Vermietung und Verpachtung 

- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

- Löhne 

- Gehälter 

- Renten

- Pensionen 

- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung 

- Wohnbeihilfen 

- Unterhaltszahlungen jeglicher Art 

- Kinderbetreuungsgeld 

- Lehrlingsentschädigungen 

- Zivildienstentschädigungen 

- Grundwehrdienerentgelt 


Nicht als Einkommen gelten

- Familienbeihilfen 

- Familienzuschüsse 

- Familienbonus Plus 

- Kinderabsetzbeträge 

- Studienbeihilfen 

- Pflegegelder 

- Kinderpflegegelder 

- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege 

- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz 

- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsund Heeresversorgungsgesetz 

- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) 

- Spesenvergütungen 

- Diäten  und Kilometergelder 

- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen