Wohn- und Heizkostenzuschuss

heizkosten

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.

Jene Haushalte/Personen, die im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, müssen keinen weiteren Antrag auf den Bezug des Wohnungs- und Heizkostenzuschusses 2023/24 stellen.  

Für weitere Informationen wenden sie sich an den Bürgerservice im Gemeindeamt.

Gerne können Sie den Antrag auch über das digitale Formular stellen. Dafür klicken Sie einfach HIER.


Einkommensgrenzen: 

Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

1 Personen HH:                    1.900,--

2 Personen HH:                    2.800,--

3 Personen HH:                    3.250,--

4 Personen HH:                    3.650,--

5 Personen HH:                    4.100,--

6 Personen HH:                    4.500,--

7 Personen HH:                    4.950,--

jede weitere Person im Haushalt:                   430,--


Erhebung des Haushaltseinkommens 

Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen. Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen! 


Als Einkommen gelten 

- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit 

- aus nicht selbständiger Arbeit 

- aus Gewerbebetrieb 

- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) 

- aus Vermietung und Verpachtung 

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

- Löhne 

- Gehälter 

- Renten

- Pensionen 

- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung 

- Wochengeld 

- Pflegekarenzgeld 

- Wohnbeihilfen 

- Unterhaltszahlungen jeglicher Art 

- das Kinderbetreuungsgeld 

- Lehrlingsentschädigungen 

- Zivildienstentschädigungen 

- Grundwehrdienerentgelt 


Nicht als Einkommen gelten

- Familienbeihilfen 

- Familienzuschüsse 

- Familienbonus Plus 

- Kinderabsetzbeträge 

- Studienbeihilfen 

- Pflegegelder 

- Kinderpflegegelder 

- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege 

- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz 

- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsund Heeresversorgungsgesetz 

- diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung 

- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) 

- Spesenvergütungen 

- Diäten 

- Kilometergelder 

- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen