Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Jene Haushalte/Personen, die im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, müssen keinen weiteren Antrag auf den Bezug des Wohnungs- und Heizkostenzuschusses 2023/24 stellen.
Für weitere Informationen wenden sie sich an den Bürgerservice im Gemeindeamt.
Gerne können Sie den Antrag auch über das digitale Formular stellen. Dafür klicken Sie einfach HIER.
Einkommensgrenzen:
Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
1 Personen HH: 1.900,--
2 Personen HH: 2.800,--
3 Personen HH: 3.250,--
4 Personen HH: 3.650,--
5 Personen HH: 4.100,--
6 Personen HH: 4.500,--
7 Personen HH: 4.950,--
jede weitere Person im Haushalt: 430,--
Erhebung des Haushaltseinkommens
Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen. Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen!
Als Einkommen gelten
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
- aus Vermietung und Verpachtung
Zum Einkommen zählen somit insbesondere
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wochengeld
- Pflegekarenzgeld
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- das Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsund Heeresversorgungsgesetz
- diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
- Spesenvergütungen
- Diäten
- Kilometergelder
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen