Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden.
Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 €.
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.
Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 € von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Einkommensgrenzen
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | "Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 € |
|---|
| 1 Person | 1.410 € | 1.610 € |
| 2 Personen | 1.920 € | 2.120 € |
| 3 Personen | 2.360 € | 2.560 € |
| 4 Personen | 2.800 € | 3.000 € |
| 5 Personen | 3.240 € | 3.440 € |
| 6 Personen | 3.680 € | 3.880 € |
| 7 Personen | 4.120 € | 4.320 € |
| jede weitere Person plus 440 € plus 200 € |
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.